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Art. 14 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Teilnahme

Sitzungen
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Art. 14 GR StK · Teilnahme

1. Für die Standeskommissionsmitglieder und die Ratschreiberin oder den Ratschreiber besteht eine Sitzungspflicht.

2. In besonderen Fällen kann man an der Sitzung telefonisch oder virtuell teilnehmen.

3. Verhinderungen sind möglichst frühzeitig der regierenden Frau Landammann oder dem regierenden Landammann oder der Ratskanzlei zu melden.

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