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Art. 11 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Ratskanzlei

Allgemeines
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Art. 11 GR StK · Ratskanzlei

1. Die Ratskanzlei wird von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber geleitet und untersteht der Aufsicht sowie der allgemeinen Weisungsbefugnis der regierenden Frau Landammann oder des regierenden Landammanns.

2. Sie ist die Stabsstelle der Standeskommission und besorgt als solche das Standeskommissionssekretariat.

3. Sie steht der Standeskommission und der regierenden Frau Landammann oder dem regierenden Landammann für organisatorische Belange zur Verfügung und führt die ihr zugewiesenen Geschäfte.

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