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Art. 10 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Aufgabenerledigung

Allgemeines
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Art. 10 GR StK · Aufgabenerledigung

1. Die Standeskommissionsmitglieder nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben selbständig wahr.

2. Bei Geschäften, in denen andere Departemente betroffen sein können, beziehen sie diese frühzeitig ein.

3. Die Standeskommission kann ihren Mitgliedern und den Departementen sowie der Ratskanzlei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Weisungen erteilen oder Aufgaben und Befugnisse zuweisen oder entziehen.

4. Sie kann für bestimmte Geschäfte Delegationen bestimmen und Ermächtigungen erteilen.

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