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Art. 1 Geschäftsreglement der Standeskommission (GR StK) - Standeskommission

Allgemeines
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Art. 1 GR StK · Standeskommission

1. Die Standeskommission besteht aus den von der Landsgemeinde gewählten Mitgliedern.

2. Sie besorgt die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.

3. Sie nimmt für den Kanton und die Verwaltung die strategische Planung vor, leitet die Verwaltung und sorgt für einen rechtmässigen, sachgerechten und effizienten Vollzug der staatlichen Aufgaben.

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