172.112
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeiten bei den Immobilien und Konzessionen des Kantons (StKB Immobilien)
Art. 5 StKB Immobilien
1. Das Finanzdepartement ist zuständig für
a) die Versicherung der Objekte;
b) den Einzug der Miet- und Pachtzinse sowie der Gebühren;
c) die Führung einer Datenbank der Immobilien (inkl. der darauf lastenden dinglichen und obligatorischen Rechte und Pflichten) und der Konzessionen.
d) * das Bereitstellen der Vertragsgrundlagen für die Departemente mit Ausnahme der Pachtgrundlagen, welche beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement bezogen werden können.