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172.112 CH-AI

Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeiten bei den Immobilien und Konzessionen des Kantons (StKB Immobilien)

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Art. 5 StKB Immobilien

1. Das Finanzdepartement ist zuständig für

a) die Versicherung der Objekte;

b) den Einzug der Miet- und Pachtzinse sowie der Gebühren;

c) die Führung einer Datenbank der Immobilien (inkl. der darauf lastenden dinglichen und obligatorischen Rechte und Pflichten) und der Konzessionen.

d) * das Bereitstellen der Vertragsgrundlagen für die Departemente mit Ausnahme der Pachtgrundlagen, welche beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement bezogen werden können.

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