172.112
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeiten bei den Immobilien und Konzessionen des Kantons (StKB Immobilien)
Art. 3 StKB Immobilien
1. Der Abschluss von Miet-, Pacht- oder anderen Verträge obliegt dem zuständigen Departement.
2. Die Landesbuchhaltung und das Schatzungsamt sind mit einer Kopie zu bedienen.
3. Pachtverträge innerhalb der Bauzonen sind auf ein Jahr zu begrenzen. Sie sind zur Absicherung der Verfügbarkeit beim Abschluss gleichzeitig gemäss Pachtrecht zu kündigen.
4. Alle Verträge, welche auf einen bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sind, sind rechtzeitig vor dem Ablauf neu zu regeln.