172.112
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeiten bei den Immobilien und Konzessionen des Kantons (StKB Immobilien)
Art. 2 StKB Immobilien
1. Der Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung eines Objektes oder von Teilen davon, die Einräumung von Baurechten, Nutzungsänderungen sowie die Belastung mit obligatorischen oder dinglichen Rechten bedarf der Zustimmung der Standeskommission.
2. Diese Regelung gilt auch für alle einem Verkauf, einer Verpachtung oder Vermietung gleichzusetzenden Geschäfte.