172.112
CH-AI
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeiten bei den Immobilien und Konzessionen des Kantons (StKB Immobilien)
Art. 1 StKB Immobilien
1. Die Standeskommission bezeichnet in der Auflistung "Immobilien und Konzessionen des Kantons" das für das einzelne Objekt zuständige Departement.
2. Dieses ist für das betreffende Objekt in allen Teilen verantwortlich.