171.210
GRGR
CH-AI
Art. 5 Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) - Sekretariat
Organisation
Art. 5 GrGR · Sekretariat
1. Der Ratschreiber führt das Sekretariat des Grossen Rates und des Büros.
2. Für die vorberatenden Kommissionen stellt die Verwaltung den Protokollführer.
3. Von den Verhandlungen des Grossen Rates werden Tonaufnahmen gemacht. Sie werden unter Vorbehalt geheimer Beratungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Über eine Löschung der Aufnahmen entscheidet das Büro.
4. Die vom Grossen Rat gefassten Beschlüsse werden von der Ratskanzlei summarisch im "Appenzeller Volksfreund" veröffentlicht.