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171.210 GRGR CH-AI

Art. 4 Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) - Büro des Grossen Rates

Organisation
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Art. 4 GrGR · Büro des Grossen Rates

1. Das Büro des Grossen Rates besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei Stimmenzählern.

2. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

3. Dem Büro obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) die Regelung der Vertretung des Grossen Rates nach aussen,

b) die Akkreditierung der Medienberichterstattern,

c) die Führung der Geschäftskontrolle,

d) die Budgetplanung und -verwaltung,

e) die Prüfung von Beschwerden und Eingaben an den Grossen Rat.

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