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171.210 GRGR CH-AI

Art. 33 Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) - Wiederwahl und Ausscheiden

Kommissionen
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Art. 33 GrGR · Wiederwahl und Ausscheiden

1. Die Wiederwahl in die Staatswirtschaftliche Kommission, die Gerichtskommission oder vorberatende Kommissionen ist möglich.

2. Das Ausscheiden aus dem Grossen Rat hat das Ausscheiden aus der Staatswirtschaftlichen Kommission, der Gerichtskommission oder vorberatenden Kommissionen zur Folge.

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