171.210
GRGR
CH-AI
Art. 32b Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) - Vorberatung
Kommissionen
Art. 32b GrGR · Vorberatung
1. Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte vor. Sie können hierfür Experten beiziehen.
2. In der Regel nehmen die zuständigen Vertreter der Standeskommission mit beratender Stimme an den Sitzungen der vorberatenden Kommissionen teil.