Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.210 GRGR CH-AI

Art. 32b Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) - Vorberatung

Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32b GrGR · Vorberatung

1. Die Kommissionen beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte vor. Sie können hierfür Experten beiziehen.

2. In der Regel nehmen die zuständigen Vertreter der Standeskommission mit beratender Stimme an den Sitzungen der vorberatenden Kommissionen teil.

← Art. 32a GrGR Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) - Sachliche Geltung Art. 33 GrGR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →