171.210
GRGR
CH-AI
Art. 32a Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) - Zuweisung
Kommissionen
Art. 32a GrGR · Zuweisung
1. Das Büro kann Geschäfte einer vorberatenden Kommission zuweisen.
2. Bei nicht zugewiesenen Geschäften kann der Grosse Rat nachträglich eine Vorberatung verlangen, gegebenenfalls unter Aussetzung der Beratung.
3. Geschäfte, die kein spezifisches Departement oder die mehrere Departemente betreffen, kann das Büro nach eigenem Ermessen einer bestehenden vorberatenden Kommission zuweisen.
4. Das Büro kann bei einer Zuweisung bestimmen, dass eine weitere Kommission mitwirkt, und festlegen, wer das Geschäft im Grossen Rat vertritt.