Art. 32 Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) - Vorberatende Kommissionen
Art. 32 GrGR · Vorberatende Kommissionen
1. Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte für jeweils ein Jahr als ständige vorberatende Kommissionen mit je höchstens acht Mitgliedern
a) * Kommission für Wirtschaft (WiKo) für Geschäfte des Finanzdepartementes, des Volkswirtschaftsdepartementes sowie des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes;
b) * Kommission für Soziales, Gesundheit, Erziehung, Bildung (SoKo) für Geschäfte des Erziehungsdepartementes sowie des Gesundheits- und Sozialdepartementes;
c) * Kommission für öffentliche Bauten, Verkehr, Energie, Raumplanung, Umwelt (BauKo) für Geschäfte des Bau- und Umweltdepartementes;
d) * Kommission für Recht und Sicherheit (ReKo) für Geschäfte des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes.
2. Der Grosse Rat und bei Dringlichkeit auch das Büro können in Einzelfällen ad hoc vorberatende Kommissionen einsetzen.
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