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171.210 GRGR CH-AI

Art. 32 Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) - Vorberatende Kommissionen

Kommissionen
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Art. 32 GrGR · Vorberatende Kommissionen

1. Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte für jeweils ein Jahr als ständige vorberatende Kommissionen mit je höchstens acht Mitgliedern

a) * Kommission für Wirtschaft (WiKo) für Geschäfte des Finanzdepartementes, des Volkswirtschaftsdepartementes sowie des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes;

b) * Kommission für Soziales, Gesundheit, Erziehung, Bildung (SoKo) für Geschäfte des Erziehungsdepartementes sowie des Gesundheits- und Sozialdepartementes;

c) * Kommission für öffentliche Bauten, Verkehr, Energie, Raumplanung, Umwelt (BauKo) für Geschäfte des Bau- und Umweltdepartementes;

d) * Kommission für Recht und Sicherheit (ReKo) für Geschäfte des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes.

2. Der Grosse Rat und bei Dringlichkeit auch das Büro können in Einzelfällen ad hoc vorberatende Kommissionen einsetzen.

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