Art. 3 Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) - Präsidium
Art. 3 GrGR · Präsidium
1. Der Präsident leitet die Geschäfte des Grossen Rates und dessen Büros. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a) Er leitet die Verhandlungen des Grossen Rates und des Büros.
b) * Er sorgt für einen störungsfreien Ablauf der Sitzungen und entscheidet über die Erstellung von Fotografien, Film- und Tonaufnahmen.
c) Er unterzeichnet die vom Grossen Rat oder vom Büro ausgehenden Schriftstücke zusammen mit dem Ratschreiber.
2. Der Präsident stimmt und wählt mit Ausnahme der Stichentscheide nicht mit.
3. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten amten die Büromitglieder nach ihrer Rangordnung als Vertreter. Kann die Vertretung im Rahmen dieser Regelung nicht gestellt werden, wird ein Tagespräsident gewählt.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
4. Der Präsident und der Vizepräsident des Grossen Rates dürfen nicht zugleich Präsident der Staatswirtschaftlichen Kommission, der Gerichtskommission oder einer vorberatenden Kommission sein.