Art. 2a Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) - Ausstand
Art. 2a GrGR · Ausstand
1. Grossräte treten im Grossen Rat und in Kommissionen in den Ausstand, wenn sie selber oder eine ihnen besonders nahestehende Person an einem Geschäft, das nicht an einen generellen Adressatenkreis gerichtet ist, ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
2. Als besonders nahestehende Personen gelten Ehegatten, eingetragene Partner oder Partnerinnen, Eltern oder Nachkommen sowie in der Regel die im gleichen Haushalt lebenden weiteren Personen.
3. Kein Ausstandsgrund besteht bei Wahlen durch den Grossen Rat oder eine Kommission.
4. In Zweifelsfällen entscheidet der Grosse Rat oder die Kommission nach Anhörung des Betroffenen und unter dessen Ausschluss endgültig.
5. Die Mitglieder der Standeskommission beachten den Ausstand im Grossen Rat und in Kommissionen in gleicher Weise.