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170.010 BEHVOEX CH-AI

Art. 9 Behördenverordnung (BehV) - Ergänzende Regelungen

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Art. 9 BehV · Ergänzende Regelungen

1. Weitere Entschädigungen werden durch die Standeskommission geregelt.

2. Sie kann für Kommissionen, für die sie Wahlorgan ist, die Entschädigungen näher regeln.

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