170.010
BEHVOEX
CH-AI
Art. 9 Behördenverordnung (BehV) - Ergänzende Regelungen
Art. 9 BehV · Ergänzende Regelungen
1. Weitere Entschädigungen werden durch die Standeskommission geregelt.
2. Sie kann für Kommissionen, für die sie Wahlorgan ist, die Entschädigungen näher regeln.