Art. 8a Behördenverordnung (BehV) - Gerichte
Art. 8a BehV · Gerichte
1. Mitglieder der Gerichte haben Anspruch auf Sitzungsgelder von Fr. 100.-- für jeden Halbtag und von Fr. 200.-- für den ganzen Tag, einen Präsidialzuschlag von Fr. 20.-- pro Halbtag sowie auf besondere Entschädigungen nach Art. 8 Abs. 4.
2. Die Mitglieder der Gerichte beziehen für das Aktenstudium Fr. 100.-- pro Fall.
3. Die Gerichte legen für den Referenten eine zusätzliche Entschädigung fest und können in besonders aufwendigen Gerichtsfällen die Entschädigung für das Aktenstudium angemessen erhöhen.
4. Der Kantonsgerichtspräsident erhält keine Sitzungsgelder, keine Präsidialzuschläge und keine Entschädigung für das Aktenstudium.
5. Stirbt der Kantonsgerichtspräsident im Amt, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Personalrecht des Staatspersonals. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel der Jahresentschädigung.