Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.010 BEHVOEX CH-AI

Art. 8a Behördenverordnung (BehV) - Gerichte

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8a BehV · Gerichte

1. Mitglieder der Gerichte haben Anspruch auf Sitzungsgelder von Fr. 100.-- für jeden Halbtag und von Fr. 200.-- für den ganzen Tag, einen Präsidialzuschlag von Fr. 20.-- pro Halbtag sowie auf besondere Entschädigungen nach Art. 8 Abs. 4.

2. Die Mitglieder der Gerichte beziehen für das Aktenstudium Fr. 100.-- pro Fall.

3. Die Gerichte legen für den Referenten eine zusätzliche Entschädigung fest und können in besonders aufwendigen Gerichtsfällen die Entschädigung für das Aktenstudium angemessen erhöhen.

4. Der Kantonsgerichtspräsident erhält keine Sitzungsgelder, keine Präsidialzuschläge und keine Entschädigung für das Aktenstudium.

5. Stirbt der Kantonsgerichtspräsident im Amt, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Personalrecht des Staatspersonals. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel der Jahresentschädigung.

← Art. 8 BehV Behördenverordnung (BehV) - Begriff und Geltungsbereich Art. 9 BehV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →