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170.010 BEHVOEX CH-AI

Art. 8 Behördenverordnung (BehV) - Grosser Rat und kantonale Kommissionen

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Art. 8 BehV · Grosser Rat und kantonale Kommissionen

1. Mitglieder des Grossen Rates und der kantonalen Kommissionen erhalten für amtliche Tätigkeiten wie Sitzungen, Besprechungen, Delegationen und Bereisungen ein Sitzungsgeld von Fr. 100.-- für den halben und Fr. 200.-- für den ganzen Tag.

2. Das Präsidium erhält einen Zuschlag von Fr. 20.-- für jeden Halbtag, die Präsidien der vorberatenden Kommissionen, der Gerichtskommission und der Staatswirtschaftlichen Kommission des Grossen Rates erhalten einen solchen von Fr. 100.--.

3. Für das Verfassen eines Amtsberichts erhält das verantwortliche Mitglied der Staatswirtschaftlichen Kommission eine Entschädigung von Fr. 100.--.

4. Besondere Beanspruchung von Behördemitgliedern (wie Gutachtertätigkeit, Erstellung von gesetzgeberischen Entwürfen usw.) wird nach Massgabe der aufgewendeten Zeit angemessen entschädigt. Diesbezügliche Rechnungen sind vom Säckelmeister zu visieren. Ist der Rechnungssteller der Säckelmeister selbst, obliegt das Visumsrecht dem regierenden Landammann.

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