Art. 7 Behördenverordnung (BehV) - Austrittsentschädigung Standeskommission
Art. 7 BehV · Austrittsentschädigung Standeskommission
1. Austretenden Mitgliedern der Standeskommission wird eine jährliche Austrittsentschädigung von höchstens der Hälfte der zuletzt bezogenen Entschädigung als Mitglied der Standeskommission - ohne Pauschalen, Zulagen, Verwaltungsratshonorare und dergleichen - ausgerichtet. Der Anspruch ist auf die Anzahl Jahre der Zugehörigkeit zur Standeskommission, längstens aber bis zur Erreichung des AHV-Alters, begrenzt.
2. Sofern das gesamte jährliche Brutto-Erwerbseinkommen nach dem Austritt aus der Standeskommission inklusive Einkünften aus Wertschriften, Liegenschaften, Sozialversicherungen, sonstigen Leistungen und obiger Austrittsentschädigung den Betrag von Fr. 145'000.-- übersteigt, wird die Austrittsentschädigung um den übersteigenden Betrag gekürzt.
3. Die Ausrichtung ist an folgende Bedingungen geknüpft
1. Der Anspruch entsteht frühestens nach acht vollen Amtsjahren als Mitglied der Standeskommission bis zum Rücktritt und sofern im Rücktrittsjahr mindestens das 50. Altersjahr erreicht wird.
2. * Das zurücktretende Mitglied der Standeskommission hat Antrag zu stellen. Die Einstufung erfolgt durch den Säckelmeister bzw. für den Säckelmeister durch den regierenden Landammann.
4. Die Auszahlung erfolgt in zwölf gleichen Monatsbeträgen.