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170.010 BEHVOEX CH-AI

Art. 6a Behördenverordnung (BehV) - Weitere Leistungen für Standeskommission

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Art. 6a BehV · Weitere Leistungen für Standeskommission

1. Die Mitglieder der Standeskommission erhalten keine Sitzungsgelder.

2. Die Mitglieder der Standeskommission erhalten für Spesen im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten innerhalb der Kantone Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh. und St.Gallen eine pauschale Entschädigung pro Jahr von Fr. 5'000.--. Mitglieder aus Oberegg erhalten zusätzlich Fr. 5'000.--. Der regierende Landammann erhält überdies Fr. 1'000.--. Für amtliche Tätigkeiten ausserhalb des genannten Gebiets werden Spesen separat abgerechnet.

3. Entschädigungen und Sitzungsgelder aus funktionsbezogenen Mandaten gehen an die Staatskasse.

4. Stirbt ein Standeskommissionsmitglied im Amt, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Personalrecht des Staatspersonals. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel der Jahresentschädigung, im Falle eines Landammanns unter Einschluss seiner Zulage.

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