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170.010 BEHVOEX CH-AI

Art. 5 Behördenverordnung (BehV) - Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

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Art. 5 BehV · Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

1. Der Kanton haftet für Schäden, die durch widerrechtliche, in Ausübung der amtlichen Tätigkeit vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen der Behördenmitglieder entstanden sind.

2. Für vorsätzlich oder grobfahrlässig dem Gemeinwesen zugefügten Schaden haften Behördenmitglieder zivilrechtlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

V 17 2020 · ai (Art. 5 BehV)
Claimant v. State: Liability for Excavated Material Disposal Clarification
Cited as part of the legal requirement for state liability, which was found to be absent.