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170.010 BEHVOEX CH-AI

Art. 4 Behördenverordnung (BehV) - Verbot der Annahme von Geschenken

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Art. 4 BehV · Verbot der Annahme von Geschenken

1. Den Behördenmitgliedern ist es untersagt, für Amtshandlungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

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