170.010
BEHVOEX
CH-AI
Art. 4 Behördenverordnung (BehV) - Verbot der Annahme von Geschenken
Art. 4 BehV · Verbot der Annahme von Geschenken
1. Den Behördenmitgliedern ist es untersagt, für Amtshandlungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.