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170.010 BEHVOEX CH-AI

Art. 3 Behördenverordnung (BehV) - Amtsgeheimnis

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Art. 3 BehV · Amtsgeheimnis

1. Die Behördenmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die amtlichen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach geheim zu halten sind, verpflichtet.

2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.

3. Amtliches Material ist, soweit es nicht dem Nachfolger zur Weiterführung des Amtes zu überlassen ist, der Behörde oder der verantwortlichen Stelle zurückzugeben oder auf deren Anweisung zu vernichten.

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