170.010
BEHVOEX
CH-AI
Art. 2a Behördenverordnung (BehV) - Private Erwerbstätigkeit und Mandate der Standeskommission
Art. 2a BehV · Private Erwerbstätigkeit und Mandate der Standeskommission
1. Die Standeskommissionsmitglieder sind im Rahmen ihrer zeitlichen Kapazitäten berechtigt, einer privaten Erwerbstätigkeit nachzugehen oder private Mandate zu versehen.
2. Die Standeskommission veröffentlicht auf der Internetseite des Kantons eine Liste mit den privaten Erwerbstätigkeiten und privaten Mandaten ihrer Mitglieder.
3. Bestehen wegen einer privaten Tätigkeit Konflikte mit Interessen des Kantons, versucht die Standeskommission, den Konflikt einvernehmlich zu lösen.
4. Ergibt sich keine einvernehmliche Lösung, ordnet sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die notwendigen Massnahmen zur Entschärfung von Interessenskonflikten an.