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170.010 BEHVOEX CH-AI

Art. 2 Behördenverordnung (BehV) - Amtserfüllung

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Art. 2 BehV · Amtserfüllung

1. Die Behördenmitglieder haben ihre amtlichen Obliegenheiten getreu und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben alles zu tun, was die Interessen des Kantons fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt.

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