170.010
BEHVOEX
CH-AI
Art. 1 Behördenverordnung (BehV) - Begriff und Geltungsbereich
Art. 1 BehV · Begriff und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der kantonalen Behördenmitglieder.
2. Als solche gelten die Mitglieder der Standeskommission, des Grossen Rates, der Gerichte, ständiger und nicht ständiger kantonaler Kommissionen sowie die Vermittler.
3. Vorbehalten bleiben eingehendere Bestimmungen über die Behördenmitglieder in Spezialerlassen.