160.410
VLGV
CH-AI
Art. 7 Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen (VLGV) - Vorgeschlagene Kandidaten
Allgemeines
Art. 7 VLGV · Vorgeschlagene Kandidaten
1. Steht ein bisheriger Amtsinhaber für sein Amt weiterhin zur Verfügung, gilt er für dieses als vorgeschlagen.
2. Der Gemeindeführer gibt bei jeder Wahl bekannt, ob ein Bisheriger als vorgeschlagen gilt, und gibt der Gemeinde Gelegenheit, weitere Kandidaten zu rufen.
3. Gilt eine bisherige Person als vorgeschlagen, und gibt es keine weiteren Vorschläge, ist sie gewählt; bei der Wahl des regierenden Landammanns und des Ständerates wird immer ausgemehrt.
4. Werden aus der Gemeinde Wahlvorschläge gemacht, wird immer ausgemehrt.