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160.410 VLGV CH-AI

Art. 4 Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen (VLGV) - Beschlüsse

Allgemeines
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Art. 4 VLGV · Beschlüsse

1. Über Geschäfte, die nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind, kann an der Landsgemeinde oder an Gemeindeversammlungen kein Beschluss gefasst werden.

2. An ausserordentlichen Versammlungen darf nur über Gegenstände abgestimmt werden, derentwillen die Versammlung einberufen wurde.

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