160.410
VLGV
CH-AI
Art. 3 Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen (VLGV) - Stimmrecht
Allgemeines
Art. 3 VLGV · Stimmrecht
1. Die Grundsätze der Stimmberechtigung richten sich nach der Kantonsverfassung.
2. In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer mit Niederlassungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement für Kirchgemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt werden.
3. Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das örtliche Stimmregister.
4. In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein solches Amt ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht hat.