160.410
VLGV
CH-AI
Art. 2 Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen (VLGV) - Versammlungsleitung
Allgemeines
Art. 2 VLGV · Versammlungsleitung
1. Der Vorsteher der Exekutive der Körperschaft leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und nachfolgend ein anderes Behördenmitglied gemäss Rangfolge, bei Fehlen einer solchen nach dem Amtsalter. Erforderlichenfalls wird ein ausserordentlicher Gemeindeführer gewählt.