160.110
VIV
CH-AI
Art. 2 Verordnung über das Initiativverfahren (VIV) - Ansprechperson
Art. 2 VIV · Ansprechperson
1. Ist eine Initiative durch mehrere Personen unterzeichnet, gilt der oder die Erstunterzeichnende als Ansprechperson, es sei denn, die Initiantinnen und Initianten haben gegenüber der Ratskanzlei schriftlich eine andere Person als zuständig bezeichnet.
2. Mitteilungen und Postzustellungen werden im Regelfall nur an die Ansprechperson vorgenommen und seitens der Ratskanzlei nur von dieser entgegengenommen.