Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.110 VIV CH-AI

Art. 2 Verordnung über das Initiativverfahren (VIV) - Ansprechperson

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 VIV · Ansprechperson

1. Ist eine Initiative durch mehrere Personen unterzeichnet, gilt der oder die Erstunterzeichnende als Ansprechperson, es sei denn, die Initiantinnen und Initianten haben gegenüber der Ratskanzlei schriftlich eine andere Person als zuständig bezeichnet.

2. Mitteilungen und Postzustellungen werden im Regelfall nur an die Ansprechperson vorgenommen und seitens der Ratskanzlei nur von dieser entgegengenommen.

← Art. 1 VIV Verordnung über das Initiativverfahren (VIV) - Einreichung der Initiative Art. 3 VIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →