Art. 7 Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen (VaU) - Wahlen
Art. 7 VaU · Wahlen
1. Bisherige Amtsträgerinnen und Amtsträger, die weiterhin für das Amt oder ein turnusgemäss zu besetzendes Amt zur Verfügung stehen, gelten für dieses Amt als vorgeschlagen.
2. Gilt eine Person für ein bestimmtes Amt als vorgeschlagen und wird kein gültiger Gegenvorschlag eingereicht, gilt sie als in diesem Amt gewählt. Für den regierenden Landammann und die Vertreterin oder den Vertreter im Ständerat wird jedoch immer eine Urnenwahl vorgenommen.
3. Weitere Urnenwahlen werden vorgenommen, wenn
a) ein gültiger Gegenvorschlag eingereicht wird;
b) für ein Amt niemand als vorgeschlagen gilt.
4. Wird eine Urnenwahl vorgenommen, werden die Personen, die für ein Amt von Gesetzes wegen als vorgeschlagen gelten, auf dem Wahlzettel aufgeführt und als vorgeschlagen bezeichnet.