160.020
VAU
CH-AI
Art. 4 Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen (VaU) - Geschäftsordnung
Art. 4 VaU · Geschäftsordnung
1. Für die Geschäftsordnung für ausserordentliche Urnenabstimmungen ist die Exekutivbehörde des betroffenen Gemeinwesens zuständig.
2. Bei einer Urnenabstimmung anstelle der Landsgemeinde darf von einer zum Zeitpunkt der Anordnung der Urnenabstimmung vom Grossen Rat bereits erlassenen Geschäftsordnung nur abgewichen werden, soweit dies notwendig ist.
3. Lassen es die zeitlichen Verhältnisse zu, legt die Standeskommission dem Grossen Rat die Geschäftsordnung für kantonale ausserordentliche Urnenabstimmungen zum Beschluss vor.