160.020
VAU
CH-AI
Art. 3 Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen (VaU) - Regelungsbefugnisse
Art. 3 VaU · Regelungsbefugnisse
1. Im Falle einer Verschiebung oder Absage von Gemeindeversammlungen kann die Standeskommission die notwendigen Regelungen für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Behörden und der Körperschaft erlassen.
2. Im Falle einer ausserordentlichen Urnenabstimmung legt die Standeskommission die Termine fest. Die Standeskommission achtet auf eine Koordination mit den Terminen weiterer Urnenabstimmungen.
3. Die Exekutivbehörden der von den Entscheiden betroffenen Körperschaften haben ein Anhörungs- und Antragsrecht. Bei Dringlichkeit kann auf eine Anhörung verzichtet werden.