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160.020 VAU CH-AI

Art. 2 Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen (VaU) - Zuständigkeit

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Art. 2 VaU · Zuständigkeit

1. Für die Verschiebung oder Absage von Gemeindeversammlungen und die ersatzweise Anordnung von ausserordentlichen Urnenabstimmungen ist, soweit keine anderweitige Regelung besteht, die Standeskommission zuständig.

2. Diese Entscheide sind nur im Rahmen des Notrechts möglich, insbesondere wenn die Durchführung der Versammlungen mit hohen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung verbunden wäre.

3. Die Exekutivbehörden der von den Entscheiden betroffenen Körperschaften haben ein Anhörungs- und Antragsrecht. Bei Dringlichkeit kann auf eine Anhörung verzichtet werden.

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