160.011
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen
1. Die Unkostenaufstellung mit den dazugehörigen Belegen ist der Landesbuchhaltung einzureichen.