160.011
CH-AI
Kanton Appenzell Innerrhoden 160.011
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen
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1. Der Staat vergütet den Bezirken 50% der ausgewiesenen Kosten für die eidgenössischen Abstimmungen.
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen
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1. Die Unkostenaufstellung mit den dazugehörigen Belegen ist der Landesbuchhaltung einzureichen.
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen
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1. Übersetzte Forderungen können vom Finanzdepartement herabgesetzt werden.
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen
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1. Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch die Standeskommission in Kraft.