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160.010 VUA CH-AI

Art. 9 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Aufbewahrung der Urne

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 VUA · Aufbewahrung der Urne

1. Urnen sind zwischen den Einsätzen für die gleiche Abstimmung und nach dem letzten Einsatz so zu verschliessen, dass sie weder geöffnet noch weiter benützt werden können.

2. Die Urnen sind, solange sie nicht benützt werden, an einem sicheren Ort aufzubewahren, zu welchem keine unbefugte Person Zutritt hat.

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