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160.010 VUA CH-AI

Art. 8 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Öffnungszeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 VUA · Öffnungszeiten

1. Die Urnen sind mindestens je eine Stunde offen zu halten. Wanderurnen können weniger lang offen sein.

2. Die Urnen sind am Abstimmungstag spätestens um 11.30 Uhr zu schliessen.

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