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160.010 VUA CH-AI

Art. 7 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Urnen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 VUA · Urnen

1. Am Abstimmungstag ist in jeder durchführenden Körperschaft mindestens eine Urne offen zu halten.

2. An mindestens zwei der vier Vortage vor der Abstimmung sind ebenfalls je mindestens eine Urne offen zu halten oder die Möglichkeit zu bieten, dass Stimmen während mindestens einer Stunde pro Tag verschlossen auf einer Amtsstelle abgegeben werden können.

3. Es können Wanderurnen eingesetzt werden, am Abstimmungstag aber nur zusätzlich zu einer anderen Urne.

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