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160.010 VUA CH-AI

Art. 6 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Bekanntgabe Abstimmungen und Wahlen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 VUA · Bekanntgabe Abstimmungen und Wahlen

1. Sachabstimmungen sind spätestens 30 Tage vor dem Durchführungstag im amtlichen Publikationsorgan öffentlich bekannt zu geben.

1a. Für Wahlen legt die durchführende Behörde den Zeitpunkt für die Bekanntgabe im amtlichen Publikationsorgan fest.

2. Die Bekanntgabe von Abstimmungen umfasst

a) * die Öffnungszeiten und Standorte der Urnen sowie

b) * die allfällige Bezeichnung der Amtsstelle, wo Stimmen abgegeben werden können, samt den Öffnungszeiten.

3. Bei Sachabstimmungen umfasst die Bekanntgabe zusätzlich die Angabe des Abstimmungsgegenstands, bei Wahlen zusätzlich die Angabe, für welche Ämter die Wahl gilt, und eine kurze Darlegung des Anmeldeverfahrens sowie die Anmeldefrist.

4. Für die Nationalratswahlen gelten zudem die Vorgaben gemäss Bundesrecht.

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