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160.010 VUA CH-AI

Art. 5 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Stimmbüro

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 VUA · Stimmbüro

1. Jede Bezirks- und Gemeindebehörde bestellt zur Überwachung der Urnen und zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ein Stimmbüro.

2. Das Stimmbüro besteht aus

a) dem oder der Vorsitzenden der Gemeinde- oder Bezirksbehörde als Präsident oder Präsidentin des Stimmbüros,

b) den von der Gemeinde- oder Bezirksbehörde ernannten Stimmenzählern und Stimmenzählerinnen,

c) einer von der Gemeinde- oder Bezirksbehörde bestellten Person für das Sekretariat.

3. Die Mitglieder des Stimmbüros müssen in der betreffenden Körperschaft stimmberechtigt sein. In eigenen Angelegenheiten treten sie in den Ausstand.

4. Wird die Gemeinde- oder Bezirksbehörde an der Urne gewählt, darf im Stimmbüro ausser dem Präsidenten oder der Präsidentin der Behörde und im Verhinderungsfall der Stellvertretung kein anderes Behördenmitglied mitwirken.

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