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160.010 VUA CH-AI

Art. 4 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Stimmregister

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 VUA · Stimmregister

1. Die Führung des Stimmregisters für im inneren Landesteil wohnhafte Stimmberechtigte, für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie für in Kirchgemeinden stimmberechtigte ausländische Personen obliegt der Ratskanzlei, für im äusseren Landesteil wohnhafte Schweizer Stimmberechtigte der Bezirkskanzlei Oberegg.

2. Die Stimmregister stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

3. Alle massgeblichen Änderungen sind der für die Registerführung zuständigen Stelle zu melden.

4. Eintragungen und Änderungen im Stimmregister werden von Amtes wegen vorgenommen. Fünf Tage vor einem Urnengang werden im Stimmregister keine Eintragungen oder Änderungen mehr vorgenommen.

5. Die mit der Führung des Stimmregisters betraute Stelle fertigt die Stimmrechtsausweise aus. Die Zustellung der Ausweise samt allfälligem Abstimmungsmaterial wird durch die Bezirke und Gemeinden vorgenommen, für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen durch die Ratskanzlei.

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