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160.010 VUA CH-AI

Art. 3 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Stimmrecht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VUA · Stimmrecht

1. Das Stimmrecht für eidgenössische Urnengänge bestimmt sich nach der Bundesgesetzgebung, jenes für Bezirks- und Gemeindegeschäfte nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung für die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen.

2. In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer und Ausländerinnen mit Niederlassungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement für Kirchgemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt werden.

3. Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das Stimmregister.

4. In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein solches Amt ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht hat.

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