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160.010 VUA CH-AI

Art. 29 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Änderung bestehenden Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 29 VUA · Änderung bestehenden Rechts

1. Die Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2014 wird geändert

1. Der Verordnungstitel erhält die Abkürzung VLGV.

2. Art. 3 Abs. 2 lautet neu, Abs. 3 und 4 werden eingefügt

2 In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer mit Niederlassungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement für Kirchgemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt werden.

3 Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das örtliche Stimmregister.

4 In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein solches Amt ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht hat.

3. Art. 7 Abs. 3 lautet neu

3 Gilt eine bisherige Person als vorgeschlagen, und gibt es keine weiteren Vorschläge, ist sie gewählt; bei der Wahl des regierenden Landammanns und des Ständerates wird immer ausgemehrt.

4. Art. 11 Abs. 2 lautet neu, Abs. 4 und 5 werden eingefügt

2 Änderungsanträge sind nicht möglich, ausser bei der Festlegung von Steuerfüssen und -sätzen.

4 Rückweisungsanträge sind mit einem Auftrag zu verbinden. Über sie kann sofort, im Verlauf der Aussprache oder nach dieser abgestimmt werden.

5 Wird ein Rückweisungsantrag angenommen, ist die Behandlung des Geschäftes beendet; wird er abgelehnt, ist je nach gewähltem Abstimmungszeitpunkt die Aussprache fortzuführen, oder es ist die Sachabstimmung durchzuführen.

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