Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.010 VUA CH-AI

Art. 28 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Reglemente

Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden
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Art. 28 VUA · Reglemente

1. An der Urne genehmigte Reglemente unterliegen der Genehmigung der Standeskommission.

2. Sie sind der Standeskommission vorgängig zur Vorprüfung vorzulegen.

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