Art. 22b Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Anmeldeverfahren
Art. 22b VUA · Anmeldeverfahren
1. Für die Wahlen können sich Kandidatinnen und Kandidaten unter Angabe ihres Namens und weiterer erforderlicher Daten anmelden. Die Anmeldung ist von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu unterzeichnen.
2. Die Bezirks- oder Gemeindebehörde legt die Frist fest, bis zu welcher die Anmeldungen bei der Bezirks- oder Gemeindekanzlei eingegangen sein müssen.
3. Innert der Anmeldefrist können bereits angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten ihre Anmeldung schriftlich zurückziehen. Bei einem Versterben innert dieser Frist fällt die Anmeldung dahin.
4. Die Bezirks- oder Gemeindekanzlei prüft die Anmeldungen und schaltet die gültigen Kandidaturen auf ihrer Website auf. Personen mit ungültigen Anmeldungen werden unverzüglich schriftlich über die Nichtberücksichtigung orientiert.
5. Die Anmeldung gilt für den Wahltag sowie allfällige zweite Wahlgänge. Eine Nachmeldung für zweite Wahlgänge ist nicht möglich. Verzichten Angemeldete auf die Teilnahme an zweite Wahlgänge, teilen sie dies der Bezirks- oder Gemeindekanzlei innert dreier Tage nach dem Wahltag schriftlich mit.