160.010
VUA
CH-AI
Art. 22 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Verfahren
Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden
Art. 22 VUA · Verfahren
1. Den Bezirken und Gemeinden steht es frei, die Urnenabstimmung für Sachfragen und Wahlen einzuführen. Die Einführung der Urnenabstimmung ist an der Urne vorzunehmen.
2. Das Gemeindereglement kann vorsehen, dass eine einzelne Sachfrage oder Wahl durch einen geheimen Gemeindeversammlungsbeschluss der Urnenabstimmung unterstellt werden kann.
3. Die Kirch- oder Schulgemeindebehörde kann die Durchführung von Urnengängen im Rahmen einer hierfür abzuschliessenden Vereinbarung einem Bezirk übertragen.