Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160.010 VUA CH-AI

Art. 22 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Verfahren

Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 VUA · Verfahren

1. Den Bezirken und Gemeinden steht es frei, die Urnenabstimmung für Sachfragen und Wahlen einzuführen. Die Einführung der Urnenabstimmung ist an der Urne vorzunehmen.

2. Das Gemeindereglement kann vorsehen, dass eine einzelne Sachfrage oder Wahl durch einen geheimen Gemeindeversammlungsbeschluss der Urnenabstimmung unterstellt werden kann.

3. Die Kirch- oder Schulgemeindebehörde kann die Durchführung von Urnengängen im Rahmen einer hierfür abzuschliessenden Vereinbarung einem Bezirk übertragen.

← Art. 21 VUA Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Geltung Art. 22a VUA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →