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160.010 VUA CH-AI

Art. 2 Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VUA · Zuständigkeit

1. Die Aufsicht über die Abstimmungen obliegt der Standeskommission.

2. Für die Durchführung der Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden sind die Bezirks- und Gemeindebehörden zuständig.

3. Für die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahl ist die Ratskanzlei das kantonale Zählbüro. Sie trifft die von Bundesrechts wegen erforderlichen Massnahmen und ist mit Bezug auf die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen für die Durchführung zuständig. Im Übrigen erfolgt die Durchführung der eidgenössischen Urnengänge in den Bezirken.

4. Die Standeskommission legt kantonale Beiträge an die Kosten der Bezirke für die Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen fest.

5. Sie kann Verfahrensfristen gemäss dieser Verordnung auf Gesuch der durchführenden Behörde angemessen anpassen.

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